Aktuelle Entwicklungen am Energiemarkt

Seit Monaten steigen die Preise für Energie rasant an. Das liegt vor allem daran, dass die weltweite Nachfrage nach Energie stark zugenommen hat, das Angebot jedoch nicht entsprechend mitgezogen ist. Durch die zurückgefahrene Produktion während der Corona-Pandemie, wurde weniger Erdgas gefördert. Aktuell wirken zudem die geopolitischen Entwicklungen als Verstärker, wodurch die Energiepreise immer wieder neue Hochstände erreichen.

Die aktuelle Lage verunsichert derzeit viele Bürgerinnen und Bürger:
Ist die Versorgung mit Erdgas sicher?
Welche Auswirkungen haben die geopolitischen Spannungen?
Wie werden die Haushalte entlastet?

Wir beantworten häufig gestellte Fragen.

Entlastungspaket der Bundesregierung

Angesichts der stark gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung Entlastungspakete beschlossen. Dadurch sollen die Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Umsetzung dieser Gesetzgebungen zahlreiche Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung erforderlicher IT-Prozesse und sich der Versand der Jahresverbrauchsabrechnungen aufgrund dessen verzögert.
Erfahren Sie hier mehr zu den Entlastungsmaßnahmen.

Um Privathaushalte und Unternehmen zu entlasten, hat die Bundesregierung eine „Soforthilfe“ beschlossen. Zudem tritt 2023 die „Gaspreisbremse“ in Kraft:

1. Soforthilfe:

Zur kurzfristigen Entlastung erhalten Privatkunden sowie Unternehmen mit Standardlastprofil (SLP) automatisch für den Dezember eine Soforthilfe für Gas durch den Staat. Berechtigte RLM-Kunden müssen Ihren Anspruch je Lieferstelle bei ihrem Energieversorger anmelden (§ 2 Abs. 1 EWSG). Die Zahlung soll Gaskunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse als Einmalzuschuss entlasten.

2. Gaspreisbremse:

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde brutto, sofern Ihr Tarif nicht unterhalb der Preisbremse liegt.

Sparen lohnt sich also, denn: Verbrauchen Sie mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs, muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Größere Unternehmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden/Jahr: Die Gaspreisbremse wird den Gaspreis bei 7 ct/kWh netto (für die reine Energie zzgl. Netznutzungsentgelte und gesetzliche Abgaben und Umlagen) deckeln. Die Deckelung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Der Staat subventioniert Gas nur für 70 Prozent des Verbrauchs (hierfür wird der Jahresverbrauch 2021zugrunde gelegt). Achten Sie daher weiterhin darauf, Energie zu sparen.

Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe:

  • Haushaltskunden
  • Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

Wichtig für RLM-Kunden**: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.

** RLM-Kunden sind Kunden mit einer sogenannten „registrierten Leistungsmessung“. Hierzu gehören Gewerbe und Industriekunden mit einem Gasverbrauch ab etwa 1.500.000 kWh oder einem mittleren Bedarf von 500 kW. Bei diesen Kunden misst ein spezieller Leistungszähler stündlich den Gasverbrauch einer Abnahmestelle

Nein. Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember erstattet. Der staatliche Einmalzuschuss ermittelt sich nach dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, davon wird 1/12 mit dem Brutto-Arbeitspreis, der am 1. Dezember 2022 gültig ist, multipliziert (zzgl. 1/12 des Grundpreises). In der Jahresrechnung wird dann der ausgesetzte Abschlag aus dem Dezember mit dem staatlichen Einmalzuschuss verrechnet.

Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Achten Sie daher weiterhin darauf Energie einzusparen.

Energiesparen lohnt sich weiterhin, denn die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann davon abweichen. Zu berücksichtigen ist, dass Ihr prognostizierten Jahresverbrauch sowohl die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird, als auch die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt, beinhaltet. Die Abschläge bleiben jedoch das ganze Jahr über gleich. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember allerdings mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Daher lohnt es sich weiterhin den Energieverbrauch zu reduzieren.

Je nachdem, wie Sie Ihren Abschlag bezahlen, gilt Folgendes:

Als Mieter besteht oftmals kein vertragliches Verhältnis zum Gaslieferant.

Damit Sie dennoch von der Entlastung profitieren, wird die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Sie von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Vermieter sind dazu verpflichtet, über die geschätzte Höhe der Gutschrift im Dezember zu informieren.

Im Fall, dass die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde, muss der Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlt werden. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel, der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde.

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.

In der Jahresrechnung wird die Soforthilfe des ausgesetzten Dezember-Abschlags gesondert ausgewiesen.

Dadurch soll der Fehlanreiz vermieden werden, die Heizung im Winter bewusst aufzudrehen, um höhere staatliche Hilfen zu bekommen.

Deshalb empfehlen wir Ihnen unbedingt, weiterhin auf Ihren Energieverbrauch zu achten. Zum einen um das Haushaltsbudget zu schonen. Zum anderen aus Gründen der Versorgungssicherheit: Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde zählt, damit wir gemeinsam sicher durch den Winter kommen.

Für Privatkunden und kleine Unternehmen
Für große Unternehmen

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. 

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir teilen Ihnen den neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet. 

Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen

Erfahren Sie jetzt durch unseren Gassparrechner, wie viel Sie mit der Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!

Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.

Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.

Weitere Informationen erhalten Sie im Video.

Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.

Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge, sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu melden.

In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.

Für Privatkunden und kleine Unternehmen
Für große Unternehmen

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh brutto gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs bei SLP-Zählern bzw. ihres Jahresverbrauchs 2021 bei RLM-Zählern gilt ein maximaler Arbeitspreis von 13 ct/kWh netto

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Weitere Informationen erhalten Sie im Video.

Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen

Erfahren Sie jetzt durch unseren Stromsparrechner, wie viel Sie mit der Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir  teilen Ihren den neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Cent für die Kilowattstunde Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.

Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf die Entlastung über die Strompreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.

Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen oder Ladesäulen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Dies erfolgt durch die Anmeldung beim Netzbetreiber, welche sowieso zu erfolgen hat, und der folgenden Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. Bitte informieren Sie ebenso Ihren Versorger als auch Ihren relevanten Netzbetreiber über die Anmeldung, so dass dies berücksichtigt werden kann. 

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat:

Prognostizierter Jahresverbrauch:                15.000 kWh pro Jahr

Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT):        50 Cent pro kWh

Von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT):        44 Cent pro kWh

Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr

Arbeitspreis-Deckel (Bremse):                      40 Cent pro kWh

Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastung-betrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 € pro Monat.

Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches.  Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden

Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.

Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge, sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu melden.

In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.

Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden. Seit Anfang 2022 haben sich die Preise mehr als verdreifacht. Der hohe Börsenpreis, der von uns als Energieversorger nicht beeinflusst werden kann, ist der Grund dafür, dass die Gaspreise leider weiter hoch bleiben werden.

Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis unserer Kundinnen und Kunden. Dies liegt daran, dass wir die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufen wir nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.

Gas-Umlagen

Die Gaspreise sind deutschlandweit zuletzt enorm gestiegen und stellen eine große Belastung für viele Haushalte und Unternehmen dar. Deshalb hat die Bundesregierung am 29.09.2022 bekannt gegeben, dass sie auf die bislang geplante Gasumlage verzichten wird.  Stattdessen sollen die Gasimporteure nun eine direkte Unterstützung vom Staat erhalten und so Gaskunden entlastet werden. 

Senkungen bzw. Abschaffungen von staatlichen Umlagen werden von den citiwerken selbstverständlich an die Kundinnen und Kunden weitergegeben. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Gasumlage in Höhe von 2,419 ct/kWh (netto) nicht zum 1. Oktober berechnet wird.

Wichtig für Sie: Sie müssen nichts tun. Sie zahlen ab dem nächsten Abschlag automatisch den um die weggefallene Beschaffungsumlage niedrigeren Preis. Ihren Abschlag senken wir automatisch. Falls Sie nicht möchten, dass Ihr Abschlag gesenkt wird, können Sie Ihren Abschlag bequem und einfach in unserem Onlineservice anpassen.

Die Bundesregierung hat die Gasumlage gestoppt und will nun stattdessen mit einem über Kredite finanzierten 200-Milliarden-Euro-Paket die hohen Energiekosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher abfedern. Herzstück des Abwehrschirms ist eine Gaspreisbremse. Durch sie sollen Haushalte und Unternehmen spürbar entlastet werden. Wie genau sie aussehen soll, ist noch unklar. Eine Expertenkommission soll bis Mitte Oktober einen Vorschlag für eine konkrete Umsetzung machen. Sobald nähere Details bekannt sind, werden wir unsere Kundinnen und Kunden informieren.

Zudem wird vom 01.10.2022-31.03.2024 die Mehrwertsteuer auf Gas- und Fernwärmepreise von 19 auf 7 Prozent gesenkt.

Weitere Informationen zur Mehrwertsteuersenkung

Ab dem 01.10.2022 tritt die von der Bundesregierung beschlossene Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG in Kraft.

Um für einen russischen Lieferstopp gewappnet zu sein, werden aktuell die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Das im Energiespeichergesetz definierte Ziel lautet: nahezu volle Speicher bis Anfang November.

Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden mittels Gasspeicherumlage zum 01. Oktober 2022 auf alle Gaskunden umgelegt, um die Versorgung im nächsten Winter zu sichern. Die Umlage wird voraussichtlich bis zum 31.03.2025 erhoben und hat aktuell eine Höhe von 0,059 ct/kWh (netto).

Die Bilanzierungsumlage ist keine neu eingeführte Umlage. Sie betrug bislang lediglich null Cent pro Kilowattstunde und war daher nicht von Bedeutung. Die deutliche Erhöhung der Bilanzierungsumlage ist erforderlich, um die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes zu garantieren. Wird mehr Gas verbraucht als geplant, muss der zusätzliche Bedarf kurzfristig am Markt als Regelenergie beschafft werden. Aufgrund der aktuellen Marktsituation sind diese Zusatzeinkäufe aktuell sehr teuer, daher der spürbare Anstieg der Umlage. Die Höhe der Bilanzierungsumlage wird alle 12 Monate neu ermittelt.

Versorgungssicherheit

Sicher ist: Auch in diesem Winter wird es in deutschen Wohnzimmern warm bleiben!

Im Falle einer Gasmangellage greifen in Europa existierende Sicherungsmechanismen. In Deutschland regelt der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ die Versorgung im Krisenfall. Dieser unterscheidet drei Krisenstufen: Frühwarnstufe (Stufe 1), Alarmstufe (Stufe 2) und Notfallstufe (Stufe 3).

Stufe 1 und 2:

In den ersten beiden Krisenstufen sichern marktbasierte Maßnahmen der Gasversorgungsunternehmen die Versorgung, etwa durch den Rückgriff auf Speicher oder den Bezug von Erdgas aus alternativen Lieferquellen. Hinzu kommen ein Wechsel auf andere Energieträger oder vertraglich geregelte Abschaltvereinbarungen mit der Industrie. Dabei erfolgt stets eine enge Abstimmung der Unternehmen mit Bundesbehörden und dem Bundeswirtschaftsministerium.

Stufe 3:

Sollten die marktbasierten Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung die sogenannte Notfallstufe ausrufen. Die Bundesnetzagentur kann dann als „Bundeslastverteiler“ in Notfallsituationen Zwangsmaßnahmen anordnen, wie beispielsweise eine Leistungsreduzierung bzw. Abschaltung von nicht-systemrelevanten Gaskraftwerken oder Industriekunden. Durch den Notfallplan soll sichergestellt werden, dass auch im Notfall Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und alle Privatkunden weiter mit Gas beliefert werden können.

Würde die russische Führung die Erdgas-Lieferungen nach Europa einstellen, wäre das in der Tat eine große Herausforderung für die Bundesregierung und die Gaswirtschaft.

Dennoch ist zu beachten: Russland ist zwar ein wichtiges Erdgas-Importland für Deutschland – aber keineswegs das einzige. Norwegen und die Niederlande haben zusammen einen ähnlichen hohen Anteil an der deutschen Erdgasversorgung. Die eigenen deutschen Vorkommen tragen ebenfalls rund 6 % zur benötigten Nettomenge bei. Außerdem verfügt Deutschland über die größten Erdgasspeicherkapazitäten Europas.

Kurzfristige Lieferausfälle oder Engpässe einzelner Importländer könnten von Deutschland also aufgefangen werden. Selbst bei einem kompletten Lieferstopp Russlands, käme Deutschland - nach einer aktuellen Einschätzung der Bundesregierung - über den gesamten Rest der Heizperiode mit den vorhandenen Vorräten zurecht.

Kurzfristig macht es die angespannte geopolitische Lage erforderlich, neue Importmöglichkeiten zu schaffen und die Versorgung weiter zu diversifizieren. Zudem sollten schnell eigene LNG-Anlandepunkte für verflüssigtes Erdgas in Deutschland gebaut werden. Diese müssen so gebaut sein, dass sie für Wasserstoff und damit zukunftssicher sind. Wasserstoff kann Erdgas in der Zukunft ergänzen und eine CO2-neutrale und sichere europäische Versorgung ermöglichen. Der Einstieg in erneuerbare Gase sollte jetzt noch schneller vorangetrieben werden.

Darüber hinaus benötigen wir ähnlich wie beim Erdöl eine strategische Gasreserve für Notfallsituationen, um sicherzustellen, dass auch im Ernstfall die Gasspeicher immer ausreichend gefüllt sind.

Wichtiger denn je ist der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland, um unabhängiger von Energieimporten zu werden. Neben dem schnellen Ausbau von Windenergie und Photovoltaik umfasst dies auch eine Biogas-Ausbau-Offensive. Nachhaltiges Biogas kann lokal erzeugt und ganz einfach in das vorhandene Erdgas-Verteilnetz eingespeist werden. Die Thüga Energie gestaltet mit der Biogas-Anlage in Kißlegg seit Jahren erfolgreich die Energiewende vor Ort.

Auch wenn die Energiepreissteigerungen vor allem durch eine steigende Nachfrage und ein begrenztes Angebot zurückzuführen sind, ist das hohe Energiepreisniveau in Deutschland zu einem großen Teil auf hohe staatlich veranlasste Preisbestandteile zurückzuführen: Steuern, Abgaben und Umlagen bestimmen durchschnittlich 40 Prozent des Haushaltsstrompreises.

Die citiwerke begrüßen vor diesem Hintergrund die von der Bundesregierung angekündigten Entlastungen, insbesondere den Wegfall der EEG-Umlage in der zweiten Jahreshälfte 2022. Alle Informationen hierzu in den folgenden FAQ.

Weitere sozialpolitische Maßnahmen sind jedoch erforderlich, um besonders Haushalte mit niedrigem Einkommen zu entlasten. Die Einführung eines Heizkostenzuschusses war ein erster richtiger Schritt, der allerdings durch weitere Maßnahmen ergänzt werden muss.

EEG-Umlagensenkung

Durch den Beschluss der Bundesregierung entfällt die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.
Ziel ist es, die Stromkunden von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten.
Was dies für Sie als Kunde der citiwerke bedeutet erfahren Sie in den folgenden FAQ:

Die EEG-Umlage dient der Förderung und dem Ausbau regenerativer Energien. Je mehr regenerative Energien erzeugt werden, desto mehr Förderungen werden ausgeschüttet. Diese Kosten wurden bisher durch die EEG-Umlage auf alle Verbraucher umgelegt.

Ja, an alle Kunden der citiwerke wird die Umlagen-Senkung in voller Höhe weitergegeben.

Die EEG-Umlage beträgt für das Jahr 2022 3,723 ct/kWh netto bzw. 4,43 ct/kWh brutto. Zum 1. Juli 2022 wird ihr aktueller Strompreis um diesen Betrag reduziert.

Bei einem Durchschnittsver­brauch von ca. 3.000 kWh/Jahr bedeutet dies eine Entlastung von rund 110 Euro/Jahr netto bzw. 130 Euro/Jahr brutto.

Nein, Sie brauchen sich um nichts kümmern. Die Senkung wird automatisch ab dem 1. Juli 2022 berücksichtigt.

Nein, Sie müssen Ihren Zählerstand nicht melden. Dieser wird auf Basis Ihrer vergangenen Verbräuche ermittelt. Falls Sie uns dennoch Ihren Zählerstand mitteilen möchten, können Sie dies ganz einfach unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer und ohne Login im Onlineservice vornehmen.

Energiesparen

Energiesparen ist heute wichtiger denn je. Dabei erzielen bereits kleine Maßnahmen große Effekte.

Hier haben wir für Sie einige Tipps zusammengestellt.
Informationen zum Energiesparen im Rahmen der Verordnung (EnSikuMaV) finden Sie hier